Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der folgenden Gesellschaften der BLANCO-Gruppe:

BLANCO GmbH + Co KG, BLANCO International GmbH, BLANCO Logistik GmbH und BLANCO ImmoLog GmbH + Co KG

1. Geltungsbereich

1.1. Diese Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (im Folgenden auch „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ oder „AGB“ genannt) gelten nur gegenüber Unternehmern i. S. d. § 14 BGB.

1.2. Wir erbringen alle unsere Lieferungen und Leistungen ausschließlich unter Geltung dieser Allgemeine Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das abweichende Bedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden und seiner Zulieferer gelten nicht, auch nicht als Shrink-Wrap,Click-Wrap oder sonstige vorformulierte Bestimmungen.

1.3. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten diese AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.

1.4. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend. Handelsklauseln sind im Zweifel gem. den von der Internationalen Handelskammer in Paris (ICC) herausgegebenen Incoterms® in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung auszulegen.

1.5. Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt sowohl für Nebenabreden und Zusicherungen als auch für nachträgliche Vertragsänderungen einschließlich dieser Regelung.

1.6. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag (z. B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung) sind, soweit nachfolgend nichts anderes vereinbart, schriftlich, d. h. in Schrift- oder Textform ausschließlich abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

1.7. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

2. Angebot, Vertragsabschluss Änderungen, Unterlagen und Kostenvoranschläge

2.1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als bindendes Angebot bezeichnet sind. Bestellungen oder Aufträge können wir innerhalb von 14 Tagen nach Zugang annehmen. Kostenvoranschläge sind unverbindlich.

2.2. Schriftliche und mündliche Bestellungen gelten mit der Erteilung einer schriftlichen Auftragsbestätigung oder Auslieferung der bestellten Ware als angenommen. Für den Inhalt des Vertrages ist unser Angebot bzw. unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Wird eine schriftliche Auftragsbestätigung nicht erteilt, erfüllt unsere Rechnung diese Funktion. Hat der Kunde Einwendungen gegen den Inhalt der Auftragsbestätigung, so muss er dieser unverzüglich widersprechen, ansonsten kommt der Vertrag nach Maßgabe der Auftragsbestätigung zustande.

2.3. Sind aufgrund fehlender oder fehlerhafter Angaben des Kunden Änderungen zum Leistungsinhalt erforderlich, sind wir berechtigt diese vorzunehmen; dadurch entstehende Kosten oder Schäden hat der Kunde uns zu erstatten.

2.4. Unsere Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z. B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen desselben (z. B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehen Zweck nicht beeinträchtigen.

2.5. An sämtlichen Zeichnungen, Kostenvoranschlägen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentum und Urheberverwertungsrechte uneingeschränkt vor. Auf Verlangen müssen uns diese Unterlagen unverzüglich zurückgegeben werden. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nicht. Dritten dürfen sie ohne unsere vorherige

3. Lieferung, Lieferzeit, Erfüllungsort, Lieferverzug

3.1. Die Lieferzeiten beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch in keinem Fall vor Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie der Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen, respektive der Stellung von Sicherheiten.

3.2. Verbindliche Liefertermine und -fristen müssen ausdrücklich und schriftlich vereinbart werden. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Bei unverbindlichen oder ungefähren (ca., etwa, etc.) Lieferterminen und -fristen bemühen wir uns, diese nach besten Kräften einzuhalten. Wird als Lieferzeit eine Kalenderwoche vereinbart, haben wir das Recht, unsere Leistungen bis einschließlich Sonntag dieser Kalenderwoche zu erbringen.

3.3. Wegen Überschreitung von Lieferfristen kann der Kunde vom Vertrag nur zurücktreten, wenn er uns vorher eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung gesetzt hat und die Lieferung innerhalb der Nachfrist nicht erfolgt ist. Dies gilt nicht, wenn nach § 323 Abs. 2 BGB eine Fristsetzung entbehrlich ist.

3.4. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung i. H. v. 0,5 % des Rechnungsbetrages für jede vollendete Kalenderwoche, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

Wir sind auch berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen oder den Kunden mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern.

3.5. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, soweit dem Kunden dies nicht unzumutbar ist.

3.6. Geraten wir in Lieferverzug, muss der Kunde uns zunächst eine angemessene Nachfrist von mindestens – soweit nicht unangemessen – 14 Tagen zur Leistung setzen. Verstreicht diese fruchtlos, bestehen Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzung – gleich aus welchem Grund – nur nach Maßgabe der Regelung in Ziff. 3.8.

3.7. Das Bestehen eines Zurückbehaltungsrechts schließt den Verzugseintritt aus.

3.8. Wenn dem Kunden wegen unseres Verzugs ein Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5 % der Netto-Vergütung für die im Verzug befindliche Warenlieferung und/oder Leistung im Ganzen, aber höchstens 5 % der Nettovergütung der Gesamtlieferung und/ oder Gesamtleistung, die infolge des Verzugs nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß von uns geliefert und/oder geleistet wird. Ein weitergehender Ersatz unsererseits des Verzugsschadens ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht im Falle eines vorsätzlichen, grob fahrlässigen oder arglistigen Handelns unsererseits, bei Ansprüchen wegen der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit sowie im Falle eines vereinbarten fixen Liefertermins im Rechtssinne und der Übernahme einer Leistungsgarantie oder eins Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB und bei einer gesetzlich zwingenden Haftung.

4. Preise und Verpackung

4.1. Maßgeblich sind die in der Auftragsbestätigung genannten Preise. Soweit nichts anderes vereinbart, gelten unsere Preise FCA (Bruchsal) und schließen Verpackung, Porto, Fracht, Versicherung, Zoll, sonstige Spesen und gesetzliche MwSt. nicht ein. Bei einer Lieferung in oder innerhalb der Bundesrepublik Deutschland (gilt nur für Lieferungen auf dem Festland) oder in oder innerhalb der Schweiz gelten unsere Preise DAP (Kunde). Bei Schiffsversand gelten unsere Preise FCA (Hafen) und bei Luftfracht FCA (Flughafen in der Bundesrepublik Deutschland) Ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Kunde alle erforderlichen Kosten für Aufbau, Montage und Installation der Ware sowie Anschluss an die Strom- und Wasserversorgung.

4.2. Entstehen uns bei der Ausführung des Auftrags für die Leistungserbringung erforderliche zusätzliche Aufwendungen, die uns bei Vertragsschluss nicht bekannt waren, sind wir berechtigt, diese dem Kunden in Rechnung zu stellen. Dies gilt insbesondere, wenn die vom Kunden beigestellte Ware nicht den vom Kunden bei Vertragsschluss zugesandten Unterlagen entspricht.

4.3. Soweit nach Vertragsschluss bis zur Ausführung des Auftrags für uns nicht vorhersehbare und/oder beeinflussbare Kostenerhöhungen, z. B. durch Erhöhung der Lohn- oder Materialkosten eintreten, sind wir berechtigt, die Preise im Rahmen der veränderten Umstände anzupassen.

4.4. Es gilt im Grundsatz ein Palettentausch als vereinbart. Eine Regelung bleibt dem Kunden und dem Spediteur vorbehalten.

4.5. Warenrücknahmen, zu denen wir nicht verpflichtet sind, kommen nur in Betracht, wenn sich die Ware in wiederverkaufsfähigem Zustand befindet, originalverpackt ist und der Kunde eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 25 % des Rechnungsbetrages der zurückzusendenden Ware übernimmt.

5. Versand und Gefahrübergang

5.1. Soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wird, erfolgt die Lieferung FCA (Bruchsal). Bei einer Lieferung in oder innerhalb der Bundesrepublik Deutschland (ausschließlich Festland) oder in oder innerhalb der Schweiz gelten unsere Preise DAP (Kunde). Bei Schiffsversand gelten unsere Preise FCA (Hafen) und bei Luftfracht FCA (Flughafen in der Bundesrepublik Deutschland). Liegt eine Hol- oder Schickschuld vor, geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Ware unser Haus verlässt.

5.2. Die Wahl des Transportweges und des Transportmittels bleibt bei vereinbarter Versendung mangels anderer Vereinbarung uns vorbehalten. Wir werden uns jedoch bemühen, hinsichtlich Versandart und Versandweg Wünsche des Kunden zu berücksichtigen, ohne dass hierauf jedoch ein Anspruch des Kunden besteht. Dadurch bedingte Mehrkosten – auch bei vereinbarter Fracht-Frei-Lieferung (CPT) – gehen, wie die Transport- und Versicherungskosten, zu Lasten des Kunden. Wählen wir die Versandart, den Weg oder die Versandperson aus, so haften wir nur für Vorsatz oder grobes Verschulden bei der betreffenden Auswahl.

5.3. Die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Lieferung sowie der Verzögerungsgefahr bereits mit der Auslieferung der Produkte an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde in Verzug der Annahme ist. Sofern der Kunde in Annahmeverzug kommt, er eine Mitwirkungshandlung unterlässt oder sich unsere Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, verzögert, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes der Ware in dem Zeitpunkt auf unseren Kunden über, indem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist. Vorstehendes gilt auch, wenn eine vereinbarte Teillieferung erfolgt.

5.4. Verzögert sich die Sendung dadurch, dass wir infolge gänzlichen oder teilweisen Zahlungsverzugs des Kunden von unserem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen, oder aus einem sonstigen vom Kunden zu vertretenden Grund, so geht die Gefahr spätestens ab dem Datum des Zugangs der Mitteilung der Versand- und/oder Leistungsbereitschaft gegenüber dem Kunden auf den Kunden über.

6. Zahlungsbedingungen, Aufrechnung und Zurückbehaltung

6.1. Soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wird, wird die Vergütung innerhalb von 8 Tagen nach Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung fällig und ist ohne Abzug zu zahlen.

6.2. Rechnungsbeträge sind ab Fälligkeit auch ohne Mahnung mit 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Gleiches gilt für offene Teilbeträge, soweit Teilzahlungen geleistet werden.

6.3. Solange fällige Rechnungen vom Kunden nicht bezahlt sind, sind wir berechtigt, hinsichtlich von uns geschuldeter Bearbeitung neuer Aufträge ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen. Das Bestehen dieses Zurückbehaltungsrechts schließt den Verzugseintritt aus.

6.4. Liegen Tatsachen vor, welche auf eine wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden hindeuten, sind wir berechtigt, alle Forderungen sofort fällig zu stellen. Weiter sind wir in diesem Fall berechtigt, Vorauszahlung oder entsprechende Sicherheitsleistung zu verlangen. Wird dem trotz Fristsetzung von uns nicht entsprochen, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

6.5. Der Kunde darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Kunden nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

7. Mängelansprüche

7.1. Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften zum Aufwendungsersatz bei Endlieferung der neu hergestellten Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 445a. 445b bzw. §§ 445c, 327 Abs. 5, 327u BGB), sofern nicht, z. B. im Rahmen einer Qualitätssicherungsvereinbarung, ein gleichwertiger Ausgleich vereinbart wurde. Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Kunden oder einen anderen Unternehmer, z. B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.

7.2. Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit und die vorausgesetzte Verwendung der Ware (einschließlich Zubehör und Anleitungen) getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von uns (insbesondere in Katalogen oder auf unserer Internet-Homepage) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren.

Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 3 BGB). Öffentliche Äußerungen des Herstellers oder in seinem Auftrag insbes. in der Werbung oder auf dem Etikett der Ware gehen dabei Äußerungen sonstiger Dritter vor.

Aussagen und Daten in Angeboten, Produktbeschreibungen, Katalogen, Datenblättern, Zeichnungen oder sonstigen Dokumenten über technische Daten, Maße, Mengen, Farben, Einsatzmöglichkeiten und sonstige Eigenschaften, insbesondere über Verfügbarkeiten etc., enthalten lediglich Angaben zur Beschaffenheit und die gewährleisteten Eigenschaften der Ware, stellen jedoch keine Garantien dar, es sei denn, es ist ausdrücklich anderes vereinbart.

7.3. Bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten schulden wir eine Bereitstellung und ggf. eine Aktualisierung der digitalen Inhalte nur, soweit sich dies ausdrücklich aus einer Beschaffenheitsvereinbarung gem. Abs. 2 ergibt. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers und sonstiger Dritter übernehmen wir insoweit keine Haftung.

7.4. Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten nachgekommen ist. Bei Baustoffen und anderen, zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen.

Der Kunde ist verpflichtet, an ihn gelieferte Ware unverzüglich zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich bei uns zu rügen. Versteckte Mängel muss der Kunde unverzüglich nach ihrer Entdeckung rügen. Verstößt der Kunde gegen die Verpflichtung zur unverzüglichen Untersuchung und Rüge, gilt unsere Lieferung und Leistung als genehmigt.

Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.

Der Kunde ist verpflichtet, bei Entgegennahme oder Erhalt jede Lieferung unverzüglich zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich schriftlich bei uns zu rügen. Versteckte Mängel müssen unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich gerügt werden. Ansonsten gilt die Lieferung als genehmigt. Bei einer zum Einbau, zur Anbringung oder Installation bestimmten Ware gilt dies auch dann, wenn der Mangel infolge der Verletzung einer dieser Pflichten erst nach der entsprechenden Verarbeitung offenbar wurde; in diesem Fall bestehen insbesondere keine Ansprüche des Kunden auf Ersatz entsprechender Kosten („Aus- und Einbaukosten“).

7.5. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel vorliegt, sind wir zur Nacherfüllung berechtigt, indem wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern. In Abstimmung mit dem Kunden sind wir aber auch berechtigt anstelle der Nacherfüllung eine entsprechende Gutschrift zu gewähren. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

7.6. Der Kunde hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Kunde die mangelhafte Sache auf unser Verlangen nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben; einen Rückgabeanspruch hat der Kunde jedoch nicht. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.

7.7. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar.

7.8. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von Ziffer 9. (Schadensersatz) und sind im Übrigen ausgeschlossen.

7.9. Mängelansprüche des Kunden bestehen nicht, wenn der Kunde oder ein Dritter unsachgemäß auf unsere Leistungen eingewirkt hat, oder die Ware in Kenntnis des Mangels genutzt hat. In diesen Fällen kommt eine Haftung von uns nur in Betracht, wenn der Kunde nachweist, dass die Mängel weder insgesamt noch teilweise durch die vorbezeichneten Einwirkungen verursacht worden sind.

7.10. Mängelansprüche des Kunden bestehen insbesondere dann nicht, wenn ungeeignete und unsachgemäße Verwendung – insbesondere entgegen der Angaben in der Bedienungs- bzw. Betriebsanleitung –fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch unseren Kunden oder Dritte, nachträgliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, ungeeigneter Aufstellort, insbesondere Aufstellgrund, fehlende Stabilität oder ungeeignete Sicherung der Stromversorgung, chemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht von uns zu verantworten sind, vorliegen.

8. Mangelhaftung bei Software

8.1. Mängel der mitgelieferten Software (Softwareprogramme und die dazugehörigen Dokumentationen und Schaltungen und sonstige Unterlagen) werden wir innerhalb einer Verjährungsfrist von 2 Jahren ab Lieferung nach entsprechender Mitteilung durch den Kunden beheben. Dies geschieht nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels, durch Lieferung von Software, die den Mangel nicht hat, oder dadurch, dass wir Möglichkeiten aufzeigen, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Wegen eines Mangels sind zumindest drei Nachbesserungsversuche hinzunehmen. Eine gleichwertige neue Programmversion oder die gleichwertige vorhergehende Programmversion ohne den Fehler ist vom Kunden zu übernehmen, wenn dies für ihn zumutbar ist.

Durch die Nacherfüllung beginnt keine neue Verjährungsfrist. Wird die Nacherfüllung von uns verweigert, ist sie fehlgeschlagen oder dem Kunden unzumutbar, kann der Kunde weitergehende Rechte geltend machen, insbesondere Minderung oder Rücktritt verlangen.

8.2. Die Software hat bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit und eignet sich für die vertraglich vorausgesetzte, bei fehlender Vereinbarung für die gewöhnliche Verwendung. Sie genügt dem Kriterium praktischer Tauglichkeit und hat die bei Software dieser Art übliche Qualität, sie ist jedoch nicht fehlerfrei. Eine Funktionsbeeinträchtigung des Programms, die aus Hardwaremängeln, Umgebungsbedingungen,Fehlbedienung o. ä. resultiert, ist kein Mangel. Eine unerhebliche Minderung der Qualität bleibt unberücksichtigt. Die Installation von Software (Patches oder neue Versionen) ist Aufgabe des Kunden.

8.3. Der Kunde unterstützt uns bei der Fehleranalyse und Mängelbeseitigung, indem er insbesondere auftretende Probleme konkret beschreibt, uns umfassend informiert und uns die für die Mangelbeseitigung erforderliche Zeit und Gelegenheit gewährt. Wir können die Mangelbeseitigung nach unserer Wahl vor Ort oder in unseren Geschäftsräumen durchführen. Wir können Leistungen auch durch Fernwartung erbringen. Der Kunde hat auf eigene Kosten für die erforderlichen technischen Voraussetzungen zu sorgen und uns nach entsprechender vorheriger Ankündigung elektronischen Zugang zur Software zu gewähren.

8.4. Wir können eine Vergütung für Mehraufwendungen daraus verlangen dass die Software verändert, außerhalb der vorgegebenen Umgebung eingesetzt oder falsch bedient wurde. Wir können Aufwendungsersatz verlangen, wenn kein Mangel gefunden wird und der Kunde die Mangelrüge nicht ohne Fahrlässigkeit erhoben hatte. Die Beweislast liegt beim Kunden. § 254 BGB gilt entsprechend.

8.5. Unsere Haftung ist ausgeschlossen, wenn die in den vereinbarten Spezifikationen genannten Mindestvoraussetzungen für die Ausstattung des Kunden mit Hard- und Software nicht erfüllt sind; die Software ohne unsere in Textform zu erteilende Zustimmung auf einer anderen als in den vereinbarten Spezifikationen aufgeführten Hardware beim Kunden installiert ist, auf derselben oder einer damit verbundenen Hardware des Kunden auf der die Software installiert ist, andere Software als die uns bei Vereinbarung der Spezifikationen bekannt gemachte Software installiert ist und der Kunde uns nicht nachweist, dass diese andere Software nicht zu Störungen bei der Nutzung des Liefergegenstandes und / oder der Software geführt hat oder der Kunde ohne unsere vorherige in Textform zu erteilende Zustimmung Veränderungen an der Software vorgenommen hat oder der Kunde die Software nicht bestimmungsgemäß gebraucht.

8.6. Soweit hier nichts anderes bestimmt ist, haften wir nicht für Schäden, die nicht an der gelieferten Software selbst entstanden sind. Im Übrigen gilt für Schadensersatzansprüche und Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen Ziffer 9.

8.7. Die Regelungen in Ziffer 7. gelten entsprechend.

9. Schadensersatz

9.1. Soweit sich aus diesen Verkaufs- und Lieferungs- und Zahlungsbedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

9.2. Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z. B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

9.3. Die sich aus vorstehendem Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.

9.4. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

9.5. Die gesetzlichen Regelungen über die Beweislast bleiben durch die vorstehenden Regelungen unberührt.

9.6. Soweit wir technische Auskünfte geben oder beratend tätig werden und diese Auskünfte oder Beratungen nicht zu dem von uns geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

10. Eigentumsvorbehalt

10.1. Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen gegen den Kunden unser Eigentum, auch wenn die betroffene Ware bereits bezahlt wurde. Zu den Ansprüchen gehören auch Scheck- und Wechselforderungen sowie Forderungen aus laufender Rechnung. Wird im Zusammenhang mit der Zahlung für uns eine Haftung aus Wechsel begründet, erlischt der Eigentumsvorbehalt erst, wenn unsere Inanspruchnahme aus dem Wechsel ausgeschlossen ist.

10.2. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder wird erkennbar, dass unsere Zahlungsansprüche durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet sind, sind wir berechtigt, die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Ein Rücktritt vom Vertrag ist nicht Voraussetzung für dieses Herausgabeverlangen.

Der Kunde hat uns über Beeinträchtigungen der Vorbehaltsware und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware unverzüglich unter Übergabe der für eine Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Dokumente zu unterrichten. Der Kunde wird bereits im Vorhinein den Dritten auf die an der Ware bestehenden Rechte hinweisen. Der Kunde trägt die Kosten der Rechtsdurchsetzung, soweit der vollstreckende Dritte nicht in der Lage ist, diese zu erstatten.

10.3. Der Kunde ist berechtigt, vorbehaltlich des aus wichtigem Grund zulässigen Widerrufes über den Liefergegenstand im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges zu verfügen. Im Fall der Weiterveräußerung tritt der Kunde bereits jetzt sämtliche Ansprüche aus der Weiterveräußerung, insbesondere Zahlungsforderungen aber auch sonstige Ansprüche, die im Zusammenhang mit der Veräußerung stehen, in Höhe des Rechnungsendbetrages (einschl. MwSt.) an uns ab. Dies gilt unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist.

Der Kunde ist bis zu einem aus wichtigem Grund zulässigen Widerruf durch uns berechtigt, die abgetretenen Forderungen treuhänderisch einzuziehen. Aus wichtigem Grund sind wir berechtigt, die Forderungsabtretung auch im Namen des Kunden den Drittschuldnern bekannt zu geben. Mit der Anzeige der Abtretung an den Drittschuldner erlischt die Einziehungsbefugnis des Kunden. Im Fall des Widerrufes der Einziehungsbefugnis können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.

10.4. Verarbeitung und Umbildung des Liefergegenstandes durch den Kunden erfolgt stets für uns. Wir gelten als Hersteller im Sinne des § 950 BGB ohne weitere Verpflichtung. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zum Wert der anderen verarbeiteten Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstandene Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Sache.

10.5. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt oder vermengt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungsendbetrages des Liefergegenstandes zu dem Wert der anderen vermischten bzw. vermengten Gegenstände zum Zeitpunkt der Vermischung oder Vermengung. Erfolgt die Vermischung oder Vermengung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.

11. Selbstbelieferung und Höhere Gewalt

11.1. Werden wir aus von uns nicht zu vertretenden Gründen für die Erbringung unserer geschuldeten vertragsgegenständlichen Lieferungen oder Leistungen oder Leistungen unserer Unterlieferanten trotz ordnungsgemäßer und ausreichender Eindeckung vor Vertragsschluss mit dem Kunden entsprechend der Quantität und der Qualität aus unserer Liefer- oder Leistungsvereinbarung mit dem Kunden (kongruente Eindeckung) nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beliefert oder treten Ereignisse höherer Gewalt von nicht unerheblicher Dauer ein, so werden wir unseren Kunden rechtzeitig schriftlich oder in Textform informieren. In diesem Fall sind wir berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung herauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, soweit wir unserer vorstehenden Informationspflicht nachgekommen sind und nicht das Beschaffungsrisiko oder eine Liefergarantie übernommen haben.

Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden werden wir unverzüglich erstatten. Der höheren Gewalt stehen gleich Krieg, Bürgerkriege, Kampfhandlungen (unabhängig davon, ob ein Krieg erklärt worden ist), Revolution, Aufruhr, Unruhen, Terror, Explosionen, Feuer, Erdbeben, Hochwasser, Flut, Sturm, Taifun und sonstige Naturkatastrophen, Epidemien, Pandemien, Krankheiten oder Quarantäne, Cyberangriffen, Betriebsstörungen des World Wide Web (Internet), Arbeitskämpfe, Streik, Aussperrung, Embargos, Boykottaufrufe, Einfuhr- und Ausfuhrverbote und sonstige Handelshindernisse, behördliche Eingriffe, Änderungen an der Gesetzeslage, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe oder – Hindernisse, unverschuldete Betriebsbehinderungen – z. B. durch Feuer, Wasser- und Maschinenschäden, Stromausfall – und allen sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von uns schuldhaft herbeigeführt worden sind.

Der höheren Gewalt steht es auch gleich, wenn es infolge von Krieg zu Materialengpässen und Produktionsengpässen kommt, die nicht unmittelbare Folge des Kriegsereignisses sind, sondern deren mittelbare Folge, welche zu einer Produktionseinschränkung führen kann, die wir nicht zu vertreten haben

11.2. Ist ein Liefertermin oder eine Lieferfrist verbindlich vereinbart, wird aufgrund von Ereignissen nach Ziff. 11.1 der vereinbarte Liefertermin und die vereinbarte Lieferfrist überschritten, so ist der Kunde berechtigt, nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere auf solche von Schadensersatz, sind in diesem Fall ausgeschlossen.

11.3. Vorstehende Regelung gemäß Ziffer 11.2 gilt entsprechend, wenn aus den in Ziff. 11.1 genannten Gründen auch ohne vertragliche Vereinbarung eines festen Liefertermins dem Kunden ein weiteres Festhalten am Vertrag objektiv unzumutbar ist.

12. Gewerbliche Schutzrechte

Sofern wir gegen Schutzrechte Dritter verstoßen, können wir eingegangene Verpflichtungen dadurch erfüllen, dass wir nach unserer Wahl entweder

  • a) die erforderlichen Lizenzen bezüglich der angeblich verletzten Schutzrechte beschaffen, oder
  • b) dem Kunden einen geänderten Liefergegenstand bzw. Teile davon zur Verfügung stellen, die im Falle des Austausches gegen den verletzenden Liefergegenstand bzw. dessen Teil den Verletzungsvorwurf bezüglich der Lieferungen und Leistungen beseitigen.

13. Software

13.1. Sind Teile der Lieferungen und Leistungen Softwareprogramme und die dazu gehörenden Dokumentationen, so wird dem Kunden dafür ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares und unwiderrufliches Benutzungsrecht zum Gebrauch mit den Lieferungen und Leistungen, für die Softwareprogramme geliefert werden, eingeräumt. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt. Eine anderweitige Benutzung der Softwareprogramme und der dazu gehörenden Dokumentationen, z. B. mit fremder oder kundeneigener Hardware ist ausdrücklich ausgeschlossen, soweit nicht ein besonderer Lizenzvertrag mit uns schriftlich abgeschlossen wurde.

13.2. Der Kunde darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Die Überlassung von Quellprogrammen bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Sofern die Originale einen auf Urheberrechtsschutz hinweisenden Vermerk tragen, ist dieser Vermerk vom Kunden auch auf den Kopien anzubringen.

13.3. Soweit nichts anderes vereinbart wird, gilt das Benutzungsrecht jeweils mit Auftragsbestätigung und Lieferung der Softwareprogramme, der dazu gehörenden Dokumentation und nachträglichen Ergänzungen als erteilt.

14. Verjährung

14.1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln zwei Jahre ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

14.2. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Kunden gem. Ziffer 9.2 sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

15. Exportkontrolle, Einfuhrbestimmungen

15.1. Die Lieferungen und Leistungen sind mangels abweichender vertraglicher Vereinbarungen mit dem Kunden zum erstmaligen Inverkehrbringen innerhalb der Europäischen Union oder bei Lieferung und Leistungen außerhalb der Europäischen Union ins vereinbarte Land der Erstauslieferung (Erstlieferland) bestimmt.

15.2. Die Lieferungen und Leistungen können den Ausfuhrkontrollbestimmungen der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union, der Vereinigten Staaten von Amerika oder anderen Staaten unterliegen.

15.3. Im Falle eines späteren Exports der Lieferungen und Leistungen an Dritte im In- und Ausland hat der Kunde die jeweils anwendbaren Vorschriften des nationalen und internationalen Exportkontrollrechts einzuhalten.

16. Übertragung von Rechten und Pflichten

Wir sind berechtigt ohne vorherige Absprache mit dem Kunden unsere Rechte und Pflichten auf Dritte zu übertragen. Die Abtretung der Rechte und/oder die Übertragung der Pflichten des Kunden aus dem Vertragsverhältnis auf einen Dritten sind jedoch ohne schriftliche Zustimmung von uns nicht zulässig.

17. Erfüllungsort, Gerichtsstand

17.1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz unseres Unternehmens bzw. der von uns genannte Leistungsort, soweit nichts anderes vereinbart ist.

17.2. Ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist bei Kaufleuten, die im Zeitpunkt der verfahrenseinleitenden Maßnahme ihren Sitz in der Europäischen Union, Liechtenstein, Island, Norwegen oder der Schweiz haben für beide Teile das für den Sitz unseres Unternehmens zuständige Gericht. Abweichend hiervon können wir nach unserer Wahl Klage auch am Sitz des Kunden erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

17.3. Soweit vorstehende Ziffer 17.2 nicht anwendbar ist, so ist für alle sich aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit ergebenden Rechtsstreitigkeiten, nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs endgültig zu entscheiden. Der Ort des Schiedsverfahrens ist Karlsruhe, Deutschland. Die Sprache des Schiedsverfahrens ist deutsch.

18. Anzuwendendes Recht

Das Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich deutschem Recht unter Ausschluss der Regelungen des Internationalen Privatrechts und unter Ausschluss des UN-Kaufrecht (CISG).